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Sägewerk Reitz GmbH/Altachweg 16/97539 Wonfurt/tel.:09521-8657/info@sägewerk-reitz.de

AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 3. Lieferungen erfolgen nach den Bestimmungen des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser mit und nach Maßgabe der Gebräuche im Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche, Fassung 1985), sowie Abweichungen hiervon, die in den gegenwärtigen Bedingungen nicht enthalten sind. Den Vermittlungen von Holzgeschäften liegen die Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften zugrunde, die am 24.03.1952 in Bonn zwischen den zuständigen Fachverbänden der Sägeindustrie und der Holzhandelsmakler festgestellt wurde.

§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. 2. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

§ 3 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich unsere Verpflichtung als Lieferant darin, die Ware an dem jeweiligen, bezeichneten Ort zur Abholung bereitzuhalten. 2. Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. 3. Soweit wir auf Verlangen des Bestellers die verkaufte Sache versenden, gehen sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten des Transportes zu Lasten des Bestellers. Der Versand erfolgt insoweit auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport haftet der Verkäufer nicht. Zum Schutze und zur Befestigung der Ladung verwendetes Material geht stets zu Lasten des Käufers.

§ 4 Haftung 1. Hat der Verkäufer aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, so gilt folgendes: Der Verkäufer haftet gegenüber Kaufleuten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Nichtkaufleuten haftet der Verkäufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur, soweit vertragswesentliche Pflichten berührt sind. Dies Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige, damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. 2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftungsbeschränkungen der Nr. 1. und 2. gelten ebenfalls für Erfüllungsgehilfen und bei anfänglichem Unvermögen.

§ 5 Mängelgewährleistung 1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen müssen unverzüglich erfolgen. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei Neuwaren in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtlicher Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

§ 6 Abnahme Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

§ 7 Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder leistet er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, bei Unternehmen 8 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes geltend zu machen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn seine Forderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Unverbindliche Angaben des Verkäufers Angaben des Verkäufers über Lieferfristen, Trockenheit, Gewicht und Frachten erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche, mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller übereignet den künftigen Erlös im voraus an den Verkäufer. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Der Käufer darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicher-ung anderweitig übereignen. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Käufer eintreten, darf er die Ware nur noch mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers veräußern, bearbeiten oder verarbeiten. 8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, diedurch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Versicherungspflicht Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.

§ 11 Gerichtsstand 1. Für sämtliche, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 12 Salvatorische Klausel Sollte eine dieser Klauseln rechtsungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.